Die Berufsgenossenschaften haben festgelegt, dass jeder Kranführer eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung nachzuweisen hat. Darüber hinaus muss der Unternehmer seine Kranführer mit der Kranführung schriftlich beauftragen.
Lkw-Ladekrane sind im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV D6 sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen des Fahrzeugs gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 Mt und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.

Zielgruppe / Voraussetzungen:

  • alle Personen, die Ladekrane bedienen oder bedienen wollen
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • neben der gesundheitlichen Eignung (besonders räumliches Sehen) ist der Besitz des für den Straßentransport erforderlichen Führerscheins (mind. Klasse C) notwendig

Inhalte:

  • gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft
  • Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften
  • Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen
  • Bauarten und Baugruppen von Lkw-Ladekrane
  • Sicherheitseinrichtungen an Lkw-Ladekranen
  • Umgang mit Lasten, Arbeit mit Traglasttabellen