Die Berufsgenossenschaften haben festgelegt, dass jeder Kranführer eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung nachzuweisen hat. Darüber hinaus muss der Unternehmer seine Kranführer mit der Kranführung schriftlich beauftragen.
Lkw-Ladekrane sind im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV D6 sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen des Fahrzeugs gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 Mt und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.
Zielgruppe / Voraussetzungen:
- alle Personen, die Ladekrane bedienen oder bedienen wollen
- Mindestalter: 18 Jahre
- neben der gesundheitlichen Eignung (besonders räumliches Sehen) ist der Besitz des für den Straßentransport erforderlichen Führerscheins (mind. Klasse C) notwendig
Inhalte:
- gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft
- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften
- Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen
- Bauarten und Baugruppen von Lkw-Ladekrane
- Sicherheitseinrichtungen an Lkw-Ladekranen
- Umgang mit Lasten, Arbeit mit Traglasttabellen