FAQ – Fragen, die uns häufig gestellt werden

Zur Anmeldung kommst du einfach zu uns in die Filiale oder schreibst uns eine E-Mail. Wir informieren dich gern vor Ort persönlich und unverbindlich über die gewünschte Führerscheinausbildung, die Ausbildungskosten (gerne erarbeiten wir ein Kostenbeispiel) und die Ausbildungsdauer.

Sicher hast du eine genaue Vorstellung, wie und in welchem Zeitraum du deine Ausbildung absolvieren willst. Auch hier informieren wir dich gern.

Wenn du dich entschieden hast, dass du deine Ausbildung in unserer Fahrschule absolvieren möchtest, schließen wir mit dir einen Ausbildungsvertrag ab.

Die neuen Führerscheinklassen ab 2013
Klasse A (ab 20/21*/20** Jahre)
* Mindestalter für diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge beträgt 21 Jahre
** Bei mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2
  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW
  • kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
  • eingeschlossen sind die Klassen A2, A1 und AM.
Klasse A2 (ab 18 Jahre)
  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorisierung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt
  • kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
  • eingeschlossen sind die Klassen A1 und AM.
Klasse A1 (ab 16 Jahre)
  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis zum Gewicht bei 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW
  • kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
  • eingeschlossen ist die Klasse M
Klasse AM (ab 16 Jahre)
  • zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
  • Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotoren),
  • dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen
  • kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
  • es sind keine weiteren Klassen eingeschlossen.
Klasse T (ab 16/18 Jahre)
16 Jahre bei 40 km/h (bbH)
18 Jahre bei 60 km/h (bbH)
  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
  • kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
  • eingeschlossen ist die Klasse L.
Klasse L (ab 16 Jahre)
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
  • kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
  • es sind keine weiteren Klassen eingeschlossen.
Klasse B (ab 18 Jahre / BF 17*)
* Begleitendes Fahren mit 17
  • Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, Al, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird)
  • kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
  • eingeschlossen sind die Klassen AM und L.
Klasse B96 (ab 18 Jahre / BF 17*)
* Begleitendes Fahren mit 17
  • Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden, für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt
  • der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig
  • eingeschlossen sind die Klassen AM & L.
Klasse BE (ab 18 Jahre / BF 17*)
* Begleitendes Fahren mit 17
  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt
  • der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig
  • eingeschlossen sind die Klassen AM & L.
Klasse C1 (ab 18 Jahre)
  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig
  • es sind keine weiteren Klassen eingeschlossen
Klasse C1E (ab 18 Jahre)
  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,
  • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
  • der Vorbesitz der Klasse C1 ist notwendig
  • eingeschlossen sind die Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist
Klasse C (ab 21 Jahre)
  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig
  • eingeschlossen ist die Klassen C1
Klasse CE (ab 21 Jahre)
  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen
  • der Vorbesitz der Klasse C ist notwendig
  • eingeschlossen sind die Klassen BE, C1E, und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist
Klasse D1 (ab 21 Jahre)
  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig
  • es sind keine weiteren Klassen eingeschlossen
Klasse D1E (ab 21 Jahre)
  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen
  • der Vorbesitz der Klasse D1 ist notwendig
  • eingeschlossen sind die Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist
Klasse D (ab 24 Jahre)
  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig
  • eingeschlossen ist die Klassen D1
Klasse DE (ab 24 Jahre)
  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen
  • der Vorbesitz der Klasse D ist notwendig
  • eingeschlossen sind die Klassen BE, D1E, sowie die C1E sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist

Wenn Sie eine Förderung über eine berufliche Aus- oder Weiterbildung von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter erhalten, wird Ihnen ein Bildungsgutschein ausgehändigt. Dieser Bildungsgutschein kann nur bei einem zertifizierten Bildungsträger eingelöst  werden.

Unsere Fahrschule ist ein von der DEKRA Certification GmbH zertifizierter Bildungsträger. Gern führen wir Ihre geförderte Maßnahme durch.

Mo-Do
12:00 Uhr – 19:00 Uhr

Fr
12:00 Uhr – 18:00 Uhr

– Ausbildung –

Am 09.09.08 und 09.09.09 ist das Berufskraftfahrer-Qualifikatons-Gesetz für Bus- und LKW-Fahrer/innen in Kraft getreten. Wer nach diesen Terminen seinen Bus- oder LKW-Führerschein erworben hat und vor den Stichtagen nur im Besitz einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge bis 3,5 t war, muss für die gewerbliche Nutzung zusätzlich zur Führerscheinausbildung eine beschleunigte Grundqualifikation absolvieren und eine Prüfung bei der IHK ablegen.

Die beschleunigte Grundqualifikation umfasst 130 Stunden theoretische und 10 Stunden praktische Ausbildung.

Fragen Sie uns, wir informieren Sie gern ausführlicher!

– Weiterbildung –

Alle Berufskraftfahrer, unabhängig von Besitzstandsrechten, müssen künftig innerhalb von 5 Jahren 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.

Deine Fahrausbildung erfolgt nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Lehrplan.

Den aktuellen Theorieplan mit den jeweiligen Unterrichtsthemen siehst du im Aushang in unseren Fahrschulen, oder auf unserer Homepage.

Zur praktischen Ausbildung hat dein Fahrlehrer deine Ausbildungsdiagrammkarte mit dem vorgeschriebenen Lehrplan dabei. Nach der Fahrstunde trägt er ein, was er mit dir geübt hat und wie dein Ausbildungsstand ist. Somit ist deine Fahrausbildung nachvollziehbar und du hast jederzeit die Kontrolle über deinen Ausbildungsstand.

Die durchschnittliche Ausbildungszeit beträgt 8-12 Wochen. Wenn du dich zur Ausbildung anmeldest, muss der Führerscheinantrag mit den erforderlichen Unterlagen beim Bürgeramt eingereicht werden. Hierbei ist die Bearbeitungszeit des Führerscheinantrages von 7-9 Wochen zu berücksichtigen. Demzufolge ist es für einen schnellen Ablauf der Ausbildung ratsam, diesen Antrag rechtzeitig einzureichen.

In den Schulferien bieten wir bei Bedarf gern einen Theorie – Intensivkurs an.  Hierfür ist es ratsam, den Führerscheinantrag ca. 6 Wochen vor Theoriebeginn einzureichen. Aktuelle Termine findest du auf unserer Website.

Vielleicht hast du aber auch ganz andere Wünsche bezüglich deiner Ausbildungsdauer? Zuerst die komplette Theorie und erst dann die Fahrstunden – kein Problem! Oder wünschst du Ausbildungspausen – auch möglich!

Sprich uns an!

(Modul 1 der Berufskraftfahrerweiterbildung) Sparen Sie Sprit! Optimieren Sie Ihren Fahrstil durch ein Eco-Training zur Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs! Denn: Eine wirtschaftliche Fahrweise wirkt kostendämpfend, und das nicht allein durch sinkenden Kraftstoffverbrauch, sondern auch durch geringeren Verschleiß! Das Modul beinhaltet einen Theorieteil mit den notwendigen Kenntnissen für ökonomisches Fahren und einen Praxisteil in Form eines Fahrtrainings. Max. 10 Teilnehmer, Durchführung mit Kundenfahrzeugen möglich

Erste-Hilfe-Kurs

Je nach Führerscheinklasse wird für die Ausbildung entweder ein Grundkurs für lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort, oder ein zweitägiger  Erste – Hilfe – Kurs benötigt. Aktuelle Termine für den Grundkurs findest du auf unserer Homepage. Ausweichtermine und Adressen kannst du gern persönlich erfragen.

Für alle, die ihr Können unter professioneller Anleitung perfektionieren wollen.
Termine und Adressen finden Sie auf unserer Homepage, oder sprechen Sie uns an – wir helfen gern!

Der Führerscheinantrag muss  vom Fahrschüler persönlich beim zuständigen Bürgeramt abgegeben werden.

Für die Antragstellung sind vorzulegen:
1. Sehtest
2. Bescheinigung über Sofortmaßnahmen am Unfallort
3. Erste – Hilfe – Kurs bei den Kl. C und D
2. Augenärztliches Zeugnis (C+D)
3. Ärztliche Bescheinigung über geistige und körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Kl. C
4. Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten bei der Kl. D
5. biomethrisches Lichtbild
6. Ausweis oder Reisepass
7. Antragsgebühr

Erst wenn der Führerscheinantrag durch alle notwendigen Behörden gelaufen ist, erhält der Fahrschüler Bescheid, dass er zur theoretischen und praktischen Prüfung zugelassen ist.

(Modul 5 der Berufskraftfahrerweiterbildung)
Sichern Sie Ihre Ladung fachgerecht: Vertiefen Sie Ihre Kenntnisse zu Sicherheitsvorschriften und physikalischen Gesetzen, um Ihre Ladungen richtig zu verladen und Zurrmittel richtig anzuwenden. Im Seminar wird in Theorie und Praxis die richtige Beladung, als auch die korrekte Ladungssicherung thematisiert.

(Modul 4 der Berufskraftfahrerweiterbildung)
Kenntnisse zu den allgemeinen und sozialrechtlichen Vorschriften sind nicht nur Voraussetzung, um rechtlich auf dem aktuellsten Stand zu sein, sondern auch wichtig, um im Fahrerinteresse die Gefahren zu senken.

Inhalte sind nicht nur allgemeine Vorschriften für den gewerblichen Güterverkehr, sondern auch Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten, sowie das Auffrischen von Verkehrsregeln.

Diese Übungen dienen der Optimierung theoretischer kraftfahrtechnischer Kenntnisse und  praktischer Fahrerfertigkeiten.

Theoretische Ausbildungsinhalte: Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung, Güterkraftverkehrsgesetz, Sozialvorschriften, Lenk- und Ruhezeiten, Maut- und Straßenbenutzungssysteme, Ladungssicherung, Vorschriften der BG, Gefahrgutfahrerschulung, Stück- und Schüttguttransporte, Tankfahrzeuge, Ladungssicherung
Praktische Ausbildungsinhalte: Übungsfahrten mit schweren Lastkraftwagen und Gliederzügen, Rangierübungen, Abfahrtkontrolle und Störungssuche, Pflege und Wartung, Wechselbrückentraining, Ladungssicherung

(Modul 3 der Berufskraftfahrerweiterbildung)
Sie erweitern Ihre Kenntnisse in Theorie und Praxis hinsichtlich der neuen Sicherheitstechniken an Lkws und lernen diese richtig einzusetzen und zu bedienen. Themenschwerpunkte im Theorieteil sind insbesondere das Kennenlernen moderner Bremssysteme, Antriebsaggregate, Getriebebauarten und vieles mehr.

Im Praxisteil werden in simulierten Extremsituationen die Wirkungsweise der technischen Systeme und das richtige Verhalten in kritischen Fahrsituationen auf unterschiedlichen Fahrbahnbelägen kennengelernt und trainiert.

Ähnliche Trainings können auch bei Ihnen vor Ort durchgeführt werden. Bitte sprechen Sie uns an!

(Modul 2 der Berufskraftfahrerweiterbildung)
Kenntnisse zu den allgemeinen und sozialrechtlichen Vorschriften sind nicht nur Voraussetzung, um rechtlich auf dem aktuellsten Stand zu sein, sondern auch wichtig, um im Fahrerinteresse die Gefahren zu senken. Inhalte sind nicht nur allgemeine Vorschriften für den gewerblichen Güterverkehr, sondern auch Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten, sowie das Auffrischen von Verkehrsregeln.

Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01           Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01     Brille

01.02     Kontaktlinsen

01.03     Schutzbrille

02           Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03           Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05           Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01     Nur bei Tageslicht

05.02     In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb

der Region …

05.03     Ohne Beifahrer/Sozius

05.04     Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr

als … km/h

05.05     Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06     Ohne Anhänger

05.07     Nicht gültig auf Autobahnen

05.08     Kein Alkohol

10           Angepasste Schaltung

15           Angepasste Kupplung

20           Angepasste Bremsmechanismen

25           Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30           Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35           Angepasste Bedienvorrichtungen

40           Angepasste Lenkung

42           Angepasste(r) Rückspiegel

43           Angepasster Fahrersitz

44           Anpassungen des Kraftrades

44.01     Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02     (Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03     (Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04     Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05     Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06     Angepasste Rückspiegel

44.07     Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08     Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig         ermöglichen

45           Kraftrad nur mit Beiwagen

50           Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51           Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70           Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch …

(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-          Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)

71           Duplikat des Führerscheins Nummer …

(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-           Unterscheidungskennzeichen)

72           Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer       Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73           Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74           Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

höchstens 7500 kg (C1)

75           Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)

76           Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)

77           Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

  1. a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
  2. b)          der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)

78           Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)

79 (…)   Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen

79           (C1E >12000 kg, L ≤ 3):

Beschränkungen der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79           (S1 ≤ 24 / 7500 kg):

Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz

79           (L ≤ 3):

Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen

95           Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifiaktion und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)

Nationale Schlüsselzahlen

104         Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171         Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

172         Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Kasse D, jedoch ohne Fahrgäste

174         Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

175         Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³

176         Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

177         Klasse L, auch gültig im Rahmen der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung

178         Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

179         Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige           befördert werden

181         Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

182         Auflage zu den Klassen D1. D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

183         Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.

184         Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) nur in     Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a               namentlich benannte Person

  1. a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
  2. b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
  3. c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

Grundwissen ( für alle Klassen)
Thema 01 Persönliche Voraussetzungen
Risikofaktor Mensch
Thema 02 Rechtliche Rahmenbedingungen
Thema 03 Grundregel § 1 StVO
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Thema 04 Das Straßenverkehrssystem und seine Nutzung
Autobahn, Kraftfahrstraße
Bahnübergänge
Thema 05 Vorfahrt
Thema 06 Verkehrsregelung
Thema 07 Geschwindigkeit
Abstand
umweltschonende Fahrweise
Thema 08 Andere Teilnehmer im Straßenverkehr
Thema 09 Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern
Verkehrsbeobachtung
Thema 10 Ruhender Verkehr
Thema 11 Verhalten in besonderen Situationen
Folgen von Verkehrsverstößen
Thema 12 Lebenslanges Lernen

Klassenspezifisches Wissen Pkw ( Kl.B )
Thema 01 Technische Bedingungen
Personen- und Güterbeförderung
Thema 02 Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen
umweltschonender Umgang mit Kraftfahrzeugen

Klassenspezifisches Wissen Motorrad ( Kl.A )
Thema 01 Fahrer, Beifahrer, Fahrzeug
Thema 02 Fahrtechnik, Fahrphysik
Thema 03 besonderes Verhalten beim Motorrad fahren
Thema 04 besondere Schwierigkeit und Gefahren

Klassenspezifisches Wissen Lkw ( Kl.C )
Thema 01 Persönliche Voraussetzungen
Arbeitsplatz und Sicherheitsbestimmungen
Thema 02 Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten
Thema 03 besondere Vorschriften aus der StVO
Thema 04 Fahrwerk
elektrische Anlage
Thema 05 Kraftstrang
Thema 06 Lkw-Bremsen I
Thema 07 Lkw-Bremsen II
Thema 08 Lkw-Bremsen III
Fahrzeuguntersuchungen
Geschwindigkeitsregler
Ausrüstungs- und Beförderungsbestimmungen
Thema 09 Transportvorschriften
Grundlagen der Ladungssicherung
Thema 10 wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren
Straßenkarten, Streckenplanung
Abfahrtkontrollen

Klassenspezifisches Wissen Lkw mit Anhänger ( Kl.CE )
Thema 01 Anhängerbetrieb
Thema 02 Lastzugbremsen I
Thema 03 Lastzugbremsen II
Thema 04 Fahren mit Zügen

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